Формуляр баланса по английскому законодательству, в немецком переводе
Güterbock'a (152 - 38):
Deb. Bilanz der Gesellschaft, aufgestellt bis zum 18: Cred.
Kapital und Verbindlichkeiten. |
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I. Kapital |
1. |
Aufweisend: Die von den Acktionären eingezahlte
Totalsumme, mit Angabe:a. der Zahl der Aktie;b. des per Aktie bezahlten
Betrages;c. der etwaigen Rückstände der Beitrage, nach ihrer
Natur, mit dem Na-men der betreffenden Personen. Rücks-tände
seitens der Direktoren oder sonsti-gen Beamten sind besonders aufzuführen.d.
Näheres in Betreff der in Verfall erklärten Aktien. |
£ s.d. |
£ s.d. |
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II. Schulden und Ver- bindlichkei- ten der
Gessell- schaft |
2.3. |
Aufweisend:den Betrag der Darlehne gegen Unterpfand
oder auf Schuldscheine;den Betrag der sonstigen Schulden der Gesellschaft,
nämlich:a. Schulden, für welche Akzepte gegeben sind;b.
Schulden an Kaufleute für Waren und Handelsartikel:c. Schulden
für Procebausgaben;d. Schulden wegen der Darlehns-zinsen;e. nichterhobene
Dividenden;f. sonstige Schulden. |
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VI[49]. Reserve-fond |
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Aufweisend:den aus der Einnahme für auberordentliche
Fälle surückgelegten Betrag. |
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VII. Gewinn und Verlust |
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Aufweisend:den für die Dividenden disponibeln
Betrag. |
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Zweifelhafte Verbindlich-keiten |
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Ansprüche, die nicht als Schulden anerkannt
werden; Summen, die der Ge-sellschaft möglicherweise zur Last
fallen können. |
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Vermögen und Aktiva |
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III. Vermögen der Gesellschaft |
4. |
Aufweisend:das unbewegliche Vermögen,
nämlicha. freies Eigentum;b. Gebäude;c. Miete und Pachtgrundstücke; |
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5. |
das bewegliche Vermögen, nämlich:d.
Geschäftskapital;e. zu erwartende Früchte;dabei sind die
Kosten in Anschlag zu bringen und der Wert wegen der Abnutzung verhältnismäbig
herabzusetzen. |
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IV. Ausstehende Forderungen |
6.7.8. |
Aufweisend:die als gut anzusehenden Forde-rungen,
für die die Gesellschaft Wechsel oder sonstige Sicherheit hat;die
guten Forderungen, für die die Gesellschaft keine Sicherheit
hat;die als zweifelhaft oder schlecht anzusehenden Forderungen;Forderungen
an einen Direktor oder sonstigen Beamten sind besonders aufzuführen. |
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