« Предыдущая | Оглавление | Следующая » Тарасов И.Т. Учение об акционерных компаниях. Рассуждение И. Тарасова, представленное для публичной защиты на степень доктора.
Приложение 6Акционерные компании и акционерные товарищества, предприятие которых
не считается торговым (Handelsgesellchaft), по австрийскому проекту (175
- 116):
§ 2. Die für die Commanditgesellschaften auf Aktien und Aktienge-sellschaften,
bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in Handelsgeschäften
besteht, in den Artikeln 17, 18, 20, 21 und im I. Haup-tstücke des
gegenwärtigen Gesetzes festgestellten oder wiedergegebenen Bes-timmungen
des Handelsgesetzbuches haben mit den in den nachfolgenden Paragraphen
enthaltenen Änderungen auch auf diejenigen Commanditgesel-lschaften
auf Aktien und Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens
nicht in Handelsgeschäften besteht, Anwendung zu finden.
§ 3. Für diese Gesellschaften hat an die Stelle des Handelsregisters
ein bei jedem Handelsgerichte zu führendes besonderes Register (besonderes
Gesellschafts-Register) zu treten.
Hinsichtlich der Einrichtung und Führung desselben, sowie hinsichtlich
der Strafbestimirungen im Falle der Unterlassung der Anmeldungen zu demselben
gelten die in Bezug auf das Handelsregister gegebenen Bestim-mungen.
§ 4. Im üebrigen wird durch die Eintragung in das besondere Gesel-lschafts-Register
die Eigenschaft einer Handelsgesellschaft nicht erworben und die Gerichtsbarkeit
des Handelsgerichtes nicht begründet.
§ 5. Den Büchern der Gesellschaft kommt, insofern sie nach Vorschrift
des ersten Buches IV Titel des Handelsgesetzbuches geführt sind,
zur Nachweisung der Forderung der Gesellschaft aus den ihr gesetzlich
gestatteten Geschäften das den Handelsbüchern der Handelsgesellschaften
eingeräumte Mab der Beweiskraft zu.
Die Bücher der Gesellschaft sind während zehn Jahren, von dem
Tage der in dieselben geschehenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Geschäftsbriefe, sowie
in Ansehung der Inventare und Bilanzen.
§ 6. Die Aktien oder Aktienanteile sind, wenn sie auf einen Betrag von
mindestens fünfzig Gulden, wenn sie auf Namen lauten, auf einen Betrag
von mindestens fünfundzwanzig Gulden zu stellen.
§ 7. Wenn über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien, bei welcher der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften
besteht, der Konkurs eröffnet wird, so ist zugleich auch über
das Privatvermögen eines jeden persönlich haftenden Gesellschafters
bei dem zuständigen Gerichte die Eröffnung des Konkurses von
Amts wegen einzuleiten.
§ 8. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines
persönlich haftenden Gesellschafters hat die Eröffnung des Konkurses
über das Vermögen einer solchen Kommanditgesellschaft auf Aktien
von Rechtswegen nicht zur Folge.
Die Gesellschaft hat in einem solchen Falle, gleichviel, ob sie fortbesteht
oder in Liquidation tritt, an die Konkursmasse des Gesellschafters den
Anteil desselben an dem Gesellschaftsvermögen nicht Abzug seines
Anteiles au den Gesellschaftsschulden im Wege der Auseinandersetzung mit
der Mas-severwaltung auszufolgen. In den Koncurs des Gesellschafters braucht
sich die Gesellschaft zu diesem Behufe nicht einzulassen.
Eine solche Auseinandersetzung tritt auch in dem Falle ein, dab über
das Gesellschaftsvermögen gleichfalls der Konkurs eröffnet wird.
§ 9. Die Gesellschaftsgläubiger können ihre Forderungen mit
dem vollen Betrage gleichzeitig im Konkurs der persönlich haftenden
Gesellschafter anmelden.
Soweit die Richtigkeit der Forderung im Konkurs der Gesellschaft festgestellt
ist, kann dieselbe im Konkurs der Gesellschaft nicht weiter bestritten
werden.
Die Priwatgläubiger des in Konkurs verfallenen Gesellschafters dagegen
können im Gesellschaftskonkurs als Gläubiger nicht auftreten. |