« Предыдущая | Оглавление | Следующая » Тарасов И.Т. Учение об акционерных компаниях. Рассуждение И. Тарасова, представленное для публичной защиты на степень доктора.
Приложение 7Aкционерные учреждения (корпорации, или привилегированные акциoнерные
компании) по австрийскому проекту (175 - 119).
§ 15. Insoferne der Gegenstand des Unternehmens nach den gesetzlichen
Vorschriften einer staatlichen Bewilligung (Konzession) bedarf und das
Unternehmen der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, bleiben auch die
Gesellschaften, auf welche sich die Anordnungen dieses Gesetzes erstrecken,
zum Zwecke der Betreibung eines solchen Unternehmens an die Erwirkung
der staatlichen Bewilligung gebunden und der staatlichen Beaufsichtigung
unterworfen.
Dessgleichen bleiben bei solchen Gesellschaften, wenn sie bereits bestehen,
diejenigen Bestimmungen der Gesellschaftsverträge unberührt,
welche sich auf die staatliche Bewilligung und Beaufsichtigung eines solchen
Unternehmens beziehen.
§ 16. Die staatliche Bewilligung ist insbesondere auch in Zukunft zur
Ausgabe von Pfandbriefen, von Schuldverschreibungen, die auf Inhaber lauten,
und von verzinslichen Kassenanweisungen, sowie zum Betriebe von Versicherungsgeschäften
erforderlich.
Die Bewilligung zu diesen Unternehmen wird von dem Ministerium des Innern
im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Ministerien erteilt, und kann
von demselben bei Nichteinhaltung der Bedingungen die Bewilligung jederzeit
widerrufen werden.
§ 17. Der Betrieb der im § 16 bezeichneten Unternehmen ohne vorausgegangene
staatliche Bewilligung ist von den politischen Behörden einzustellen,
und von der politischen Landesbehörde mit Geldstrafen bis zu tausend
Gulden, welche nötigenfalls wiederholt zu verhängen sind, zu
ahnden.
Gegen Straferkenntnisse der politischen Landesbehörde kann binnen
vier Wochen der Rekurs an das Ministerium des Innern ergriffen werden.
§ 18. Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften, welche
die im § 16 bezeichneten Unternehmen betreiben, unterstehen in Ansehung
dieses Geschäftsbetriebes einer besonderen staatlichen Aufsicht nach
Mabgabe der bei Erteilung der Bewilligung festgesezten Be-dingungen.
Jeder solchen Gesellschaft kann zeitweise oder ständig ein Regierungs-kommissar
beigegeben werden, welcher, ohne Einflubnahme auf die sonstige Gebarung
der Gesellschaft, die Einhaltung der Konzessionsbedingungen zu über
wachen hat.
Zu diesem Ende ist er berechtigt, in der Gebarung der Gesellschaft, soweit
dies zur Übung dieser Aufsicht erforderlich ist, Einsicht zu nehmen
und den Verhandlungen, welche das konzessionierte Unternehmen betreffen,
beizuwohnen, sowie die Ausführung von Beschlüssen, wodurch er
die Konzessionsbedingungen verletzt erachtet, durch seine Einsprache zu
hemmen.
Im Falle einer solchen Einsprache steht es der Gesellschaft frei, die
Entscheidung der Regierung einzuholen.
Erfolgt binnen vierzehn Tagen nach ueberreichung der bezüglichen
Eingabe keine Entscheidung, so verliert die Einsprache ihre hemmende Wirkung.
Die Bestellung des Regierungskommissars, sowie die Entscheidung im Falle
einer Einsprache desselben steht dem nach Mabgabe des Gegenstandes des
Unternehmens berufenen Ministerium zu, welches jedoch zu diesen Verfügungen
auch die politische Landesbehörde, in deren Gebiet die Gesellschaft
ihren Sitz hat, ermächtigen kann.
§ 19. Jede Gesellschaft dieser Art, welche bei Beginn der Wirksamkeit
dieses Gesetzes bereits besteht, hat im Falle einer Änderung des
Gesellschaftsvertrages die Ausstellung einer abgesonderten Urkunde über
die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, welche als Bedingungen für
den Betrieb des konzessionierten Unternehmens zu gelten haben, zu erwirken.
Zur Erteilung der oberwähnten Zustimmung und zur Ausfertigung der
vorbezeichneten Urkunde ist das Ministerium des Innern im Einvernehmen
mit den anderen beteiligten Ministerien berufen.
Wenn eine solche Gesellschaft eine Abänderung ihres gegenwärtigen
Gesellschaftsvertrages ohne Zustimmung der Regierung vornimmt, so kann
der Betrieb des konzessionierten unternehmens eingestellt werden und finden
die Straf bestimmungen des § 17 Anwendung.
§ 20. Die Bestimmungen der § 18 und 19 finden auch Anwendung auf Kommanditgesellschaften
auf Aktien und Aktiengesellschaften
1. Zum Bau und Betriebe von Eisenbahnen;
2) zum Betriebe von anderen konzessionspflichtigen Unternehmen, welche
gesetzlich einer besonderen Aufsicht unterliegen; dann auf Gesel-lschaften,
3) welche eine staatliche Subvention oder Ertragsgarantie genieben, oder
deren unternehmen auf einem Vertragsverhältnis mit dem Staate ruht;
4) welchen besondere Privilegien gewährt sind, insofern in den einschlägigen
Gesetzen Bewilligungsurkunden oder Verträgen bezüglich staatlichen
Aufsicht weitergehende Bestimmungen enthalten sind, hat es bei diesen
seine Bewandtnis.
§ 21. Jene Eingaben, mittelst welchen die Gesellschaftsverträge
und deren Änderungen, dann die Jahresrechnungen und Bilanzen der
Kommandi-tgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften in Gemäbheit
der Artikel 185 b und 239 a, des Handelsgesetzbuches, rücksichtlich
in Gemäbheit des § 2 dieses Gesetzes, den politischen Behörden
vorgelegt werden, sowie die Beilagen dieser Eingaben sind gebührenfrei.
§ 22. Durch dieses Gesetz werden das auf Grund des Gesetzes von 27 Dec.
1862 R. G. Bl. N 2 vom Jahre 1863, zwischen der Staatsverwaltung und der
privilegierten österreichischen Nationalbank abgeschlossene üebereinkommen
vom 3 Janua 1863, sowie die Statuten und das Reglement der privilegierten
österreichischen Nationalbank nicht berührt. |